Landschaftspflegerische Begleitpläne
DGemäß des § 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) muss für einen Eingriff in Natur und
Landschaft vom Planungsträger im Rahmen des Fachplanes ein landschaftspflegerischer
Begleitplan (LBP) vorgelegt werden.
Der LBP enthält die Erfassung und Bewertung des Naturhaushaltes, eine Beschreibung der durch
den Eingriff ausgelösten Wirkfaktoren und der daraus entstehenden Konflikte, die Darstellung
der Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie eine
Ermittlung und Darstellung von Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Auf Basis einer
Eingriffs-Ausgleichs - Bilanzierung wird nachgewiesen, ob und wie die Eingriffe in Natur und
Landschaft durch die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen kompensiert bzw.
ausgeglichen werden.
Referenz zu den Leistungen
Landschaftspflegerische Begleitpläne
DGemäß des § 17 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) muss für einen Eingriff in Natur
und Landschaft vom Planungsträger im
Rahmen des Fachplanes ein
landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
vorgelegt werden.
Der LBP enthält die Erfassung und Bewertung
des Naturhaushaltes, eine Beschreibung der
durch den Eingriff ausgelösten Wirkfaktoren und der daraus
entstehenden Konflikte, die Darstellung der Möglichkeiten zur
Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie
eine Ermittlung und Darstellung von Schutz-, Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen. Auf Basis einer Eingriffs-Ausgleichs -
Bilanzierung wird nachgewiesen, ob und wie die Eingriffe in
Natur und Landschaft durch die vorgesehenen
landschaftspflegerischen Maßnahmen kompensiert bzw.
ausgeglichen werden.
Referenz zu den Leistungen