Landschaftspflegerische Begleitpläne

DGemäß des § 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) muss für einen Eingriff in Natur und Landschaft vom Planungsträger im Rahmen des Fachplanes ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) vorgelegt werden. Der LBP enthält die Erfassung und Bewertung des Naturhaushaltes, eine Beschreibung der durch den Eingriff ausgelösten Wirkfaktoren und der daraus entstehenden Konflikte, die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie eine Ermittlung und Darstellung von Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Auf Basis einer Eingriffs-Ausgleichs - Bilanzierung wird nachgewiesen, ob und wie die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen kompensiert bzw. ausgeglichen werden. Referenz zu den Leistungen

Landschaftspflegerische Begleitpläne

DGemäß des § 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) muss für einen Eingriff in Natur und Landschaft vom Planungsträger im Rahmen des Fachplanes ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) vorgelegt werden. Der LBP enthält die Erfassung und Bewertung des Naturhaushaltes, eine Beschreibung der durch den Eingriff ausgelösten Wirkfaktoren und der daraus entstehenden Konflikte, die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie eine Ermittlung und Darstellung von Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Auf Basis einer Eingriffs-Ausgleichs - Bilanzierung wird nachgewiesen, ob und wie die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen kompensiert bzw. ausgeglichen werden. Referenz zu den Leistungen