Spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen
Der besondere Artenschutz wird in Deutschland durch die §§ 44 bis 47 BNatSchG geregelt.
Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12 bis 16 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und
in Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) verankert. Demnach unterliegen besonders
und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten verschiedenen Zugriffs- und
Vermarktungsverboten.
Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wird untersucht, ob Verbotstatbestände
hinsichtlich der Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie sowie alle Europäischen Vogelarten (alle
in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten im Sinne des Artikels I der Richtlinie 2009/147/EG)
erfüllt sind.
Hinsichtlich der Vögel sind neben den Brutvorkommen grundsätzlich auch die Rastvorkommen in
die artenschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen. Rastplätze nehmen eine wichtige
Lebensraumfunktion ein und müssen in diesem Zusammenhang als Ruhestätte nach § 44
BNatSchG eingestuft werden. Aufgrund der i. d. R. hohen Flexibilität der Rastvögel ist jedoch nicht
jedes kleine Vorkommen oder jede Einzelbeobachtung artenschutzrechtlich relevant: Von einem
potenziellen Konflikt ist erst dann auszugehen, wenn die Konzentration der möglicherweise
betroffenen Rastvögel eine mindestens regionale oder landesweite Bedeutung erreicht.
Aufgrund eines Urteils des BVerwG vom 14.07.2011 (das sog. „Freiberg-Urteil“, Az 9 A 12.10) sind
unvermeidbare baubedingte Tötungen auch dann nicht freigestellt, wenn die ökologische
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben.
Kein Tötungsverbot liegt allenfalls dann vor, wenn die unvermeidbaren Tötungen das Niveau des
„allgemeinen Lebensrisikos“ nicht überschreiten. Dieses Urteil wird im Rahmen der
Konfliktanalyse beachtet.
Bei Vorliegen von Verbotstatbeständen können die artenschutzrechtlichen Verbote jedoch auf
dem Wege einer Ausnahme bewältigt werden. Hierbei ist u.a. abzusichern, dass der
Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert wird. Zur Vermeidung von
Verbotstatbeständen wird oftmals die Realisierung von vorgezogenen Maßnahmen angestrebt.
Referenz zu den Leistungen
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen
Der besondere Artenschutz wird in
Deutschland durch die §§ 44 bis 47
BNatSchG geregelt. Europarechtlich
ist der Artenschutz in den Artikeln 12
bis 16 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG)
und in Artikel 5 der
Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) verankert. Demnach
unterliegen besonders und streng geschützte Tier- und
Pflanzenarten verschiedenen Zugriffs- und
Vermarktungsverboten.
Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wird
untersucht, ob Verbotstatbestände hinsichtlich der Arten des
Anhanges IV der FFH-Richtlinie sowie alle Europäischen
Vogelarten (alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten
im Sinne des Artikels I der Richtlinie 2009/147/EG) erfüllt sind.
Hinsichtlich der Vögel sind neben den
Brutvorkommen grundsätzlich auch
die Rastvorkommen in die
artenschutzrechtliche Prüfung
einzubeziehen. Rastplätze nehmen
eine wichtige Lebensraumfunktion ein
und müssen in diesem Zusammenhang als Ruhestätte nach §
44 BNatSchG eingestuft werden. Aufgrund der i. d. R. hohen
Flexibilität der Rastvögel ist jedoch nicht jedes kleine
Vorkommen oder jede Einzelbeobachtung artenschutzrechtlich
relevant: Von einem potenziellen Konflikt ist erst dann
auszugehen, wenn die Konzentration der möglicherweise
betroffenen Rastvögel eine mindestens regionale oder
landesweite Bedeutung erreicht.
Aufgrund eines Urteils des BVerwG
vom 14.07.2011 (das sog. „Freiberg-
Urteil“, Az 9 A 12.10) sind
unvermeidbare baubedingte Tötungen
auch dann nicht freigestellt, wenn die
ökologische Funktion der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleiben. Kein Tötungsverbot liegt
allenfalls dann vor, wenn die unvermeidbaren Tötungen das
Niveau des „allgemeinen Lebensrisikos“ nicht überschreiten.
Dieses Urteil wird im Rahmen der Konfliktanalyse beachtet.
Bei Vorliegen von Verbotstatbeständen können die
artenschutzrechtlichen Verbote jedoch auf dem Wege einer
Ausnahme bewältigt werden. Hierbei ist u.a. abzusichern, dass
der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht
verschlechtert wird. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen
wird oftmals die Realisierung von vorgezogenen Maßnahmen
angestrebt.
Referenz zu den Leistungen